Das Erbringen zumutbarer Anstrengungen für die berufliche Integration und allenfalls die Teilnahme an zumutbaren Beschäfitgungsprogrammen wurde im Zuge der Umsetzung einer aktivierenden Sozial(hilfe)politik zur Voraussetzung für den ungekürzten Bezug von Sozialhilfeleistungen. So hielt das Bundesgericht schon 2003 fest, dass die Arbeit in Arbeitsintegrationsprogrammen „grundsätzlich“ als „zumutbare Arbeit“ anzusehen seien und Sozialhilfebezüger:innen entsprechend verpflichtet sind, an diesen Programmen unter Androhung von Leistungskürzungen und -einstellungen teilzunehmen. Für Betroffene bleibt der konkrete Nutzen eines Programms teilweise unklar und Sozialarbeitende stehen oftmals vor der Herausforderung, passende Angebote zur beruflichen Integration zu finden und werden herausgefordert, wenn die gegenseitigen Bemühungen in den üblichen Strukturen nicht fruchten oder sich Sozialhilfeempfänger:innen weigern, die Angebote wahrzunehmen.
Vor diesem Hintergrund widmet sich die Luzerner Sozialhilferechtstagung dem Thema der Arbeitsintegration in der Sozialhilfe.
Mehr Informationen finden Sie im Flyer.
Kosten und Anmeldeschluss
Tagungsbeitrag: CHF 200.–
Bachelor-Studierende HSLU Soziale Arbeit: CHF 100.–
Registrierte HSLU-Alumni-Mitglieder erhalten einen Rabatt von 10%
Anmeldeschluss: 17.10.2025