Digitale Signaturen in der Unternehmenspraxis
Der Fall von Stadler Rail machte schweizweit Schlagzeilen. Beinahe verlor der Konzern einen Milliardenauftrag der Österreichischen Bundesbahnen. Schuld war ein Formfehler. Stadler benutzte eine elektronische Vertragsunterschrift, welche in der EU nicht anerkannt wird. Unternehmen tun also gut daran, bei der Wahl der Signaturlösung aufzupassen, auch innerhalb der Schweiz.
Trotz Digitalisierung haben Stift und Papier bei Verträgen noch lange nicht ausgedient. Ein Grund liegt in der breiten Palette der am Markt inzwischen verfügbaren Signaturlösungen: Die diversen Tools zu vergleichen und sie den offiziellen Typen von E-Signaturen gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) zuzuordnen, um dann eine geeignete Lösung auszuwählen, ist komplex.
Wann ist ein Vertragsabschluss mit E-Signatur überhaupt rechtsgültig möglich und wann nicht? Muss sie gegebenenfalls die hohen gesetzlichen Anforderungen einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) erfüllen oder nicht? Dieser anforderungsreichste Typ der digitalen Unterschrift ist eine zertifizierte, mit einem Zeitstempel versehene Bestätigung der Identität des Unterzeichnenden und der Echtheit der elektronischen Daten, auf denen sie angebracht ist. Sie – und nur sie – ist nach Schweizer Recht der eigenhändigen Unterschrift ebenbürtig, aber aufwendig und teuer.
Die Unsicherheit bei Unternehmen ist gross
Welches für einen konkreten Typ von Verträgen die geeignete Form ist, gilt es deshalb differenziert zu analysieren: Eine lediglich mündliche Vereinbarung ist zwar günstig und simpel, im Falle eines späteren Konflikts vor Gericht aber unter Umständen schwierig zu beweisen. Ein handschriftlich oder mit QES unterzeichneter Vertrag ist aufwendig und teuer, bietet dafür aber auch ein deutlich solideres Beweismittel. Ein Kompromiss ist ein mit Standardsignatur digital unterzeichneter Vertrag. Welche Lösung letzten Endes bevorzugt wird, muss in einer Risikoanalyse geklärt werden.
Die vollständige Fassung dieses Beitrags ist als Gastkommentar in der NZZ erschienen.
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