Hauptaufgabe der Ergänzungsleistungen ist gemäss Art. 112a BV die Sicherung der Existenz von Personen, die eine AHV-Rente oder bestimmte Ansprüche gegenüber der IV haben (Rente, Hilflosenentschädigung, ev. auch Taggelder) und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Die Höhe der EL entsprechen mit Blick auf ein definiertes Existenzminimum der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf, Wohnkosten, medizinische Versorgung usw.) und den anrechenbaren Einnahmen (Renten, Erwerbseinkommen, Verbraucht eines Anteils von Vermögen usw.).
Die Gesetzesrevision, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt, erfolgte vor dem Hintergrund eines kontinuierlichen Kostenanstiegs. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Kosten der EL für Finanzierung von Betreuung und Pflege für ältere Personen aufgrund der demografischen Entwicklung und der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA, 2008) anstieg.
Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Aspekte:
- Bei den anerkannten Ausgaben werden die Mietzinsmaxima und der Beitrag an eine rollstuhlgängige Wohnung erhöht. Neu gelten dabei regionale Unterschiede und die Mietzinsanteile im Haushalt werden anders berechnet.
- Der Lebensbedarf von Kindern unter elf Jahren wird gekürzt. Dafür können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten erstattet werden.
- Für die Krankenversicherung wird nicht mehr die Durchschnittsprämie, sondern nur noch die oft tiefere effektive Prämie übernommen.
- Neu gilt eine Vermögensschwelle. Wer ein Vermögen über CHF 100'000 (Ehepaare CHF 200'000; pro Kind zusätzlich CHF 50'000) hat, kann keinen Anspruch geltend machen.
- Das Vermögen wird in diverser Hinsicht stärker berücksichtigt und eingerechnet beim Einkommen. Verschärft wird auch die Annahme und Einrechnung von Vermögensverzicht, insb. bei erheblichem Verbrauch von Vermögen.
- Die Mindesthöhe der Ergänzungsleistungen wird gesenkt.
- Unter gewissen Voraussetzungen besteht aus dem Nachlass der EL-beziehenden Personen für die Erben eine Rückerstattungspflicht.
Für Personen, die bereits einen EL-Anspruch haben, besteht während drei Jahren ein Anspruch auf Besitzstand, also keine Verschlechterung des Anspruchs.
Die Revision des ELG bringt für die Rechtsanwender/innen in Ausgleichskassen, Zweigstellen und Sozialversicherungsanstellungen einen erheblichen obligatorischen und administrativen Mehraufwand. Für Praktiker/innen der Sozialberatung, für Fachpersonen in Sozialdiensten, für Beistände und Beiständinnen und andere, die anwaltschaftlich Berechtigte auf EL unterstützen, sind eine Reihe von technischen Details zu beachten. Besonders vordringlich sind mit Blick auf den genannten Besitzstand eine Anmeldung oder ein Revisionsgesuch vor Ende Jahr, wenn die Gesetzesänderung eventuell Verschlechterungen mit sich bringen könnte.
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