Overview
Seit der Einführung der Fristenregelung in der Schweiz am 1. Oktober 2002 ist ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft straffrei möglich. Gemäss dem Bundesgesetz über Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5) und den Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch (Art. 118-120 StGB, SR 311.0) haben schwangere Personen bei unerwünschten Schwangerschaften ein Recht auf Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen und zu damit verbundener Beratung. Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Bestimmungen liegt bei den Kantonen.
Über zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten wird im vorliegenden Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesamtes für Justiz die Umsetzung der Fristenregelung evaluiert. Zudem werden die Implikationen der aktuellen Regelung im Strafgesetzbuch beleuchtet.