Der dritte Leitfaden zu Grund- und Menschenrechte befasst sich mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Sozialarbeitende sind als Mitglieder einer Behörde, die Massnahmen anordnet, oder als Zuständige für deren Vollzug mit dafür verantwortlich, dass die Grund und Menschenrechte der Betroffenen gewahrt werden. Zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und hoheitlichen Eingriffen in die Rechte der Betroffenen besteht ein Spannungsverhältnis, das sich in der Praxis nicht leicht auflösen lässt und immer wieder zu Dilemmata führt. Anhand besprochener Fallbeispiele konkreter Spannungsfelder in der Praxis werden grundrechtskonforme Lösungsansätze aufgezeigt und so die Brücke zur Praxis geschlagen.