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FAQ Covid-19

Stand: 27.01.2021

Wie ist die Situation mit Covid-19 in der Schweiz?

Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren: Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.

Der Bundesrat hat zudem an seiner Sitzung vom 27. Januar 2021 eine Reihe von weiteren Beschlüssen gefasst, unter anderem:

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  • Ab dem 8. Februar 2021: Einreisende aus Gebieten mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko müssen künftig bei ihrer Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter ist als 72 Stunden. Anschliessend begeben sie sich wie bisher in eine 10-tägige Quarantäne. Sie können diese jedoch ab dem 7. Tag verlassen, falls ein negatives Resultat eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegt.
  • Ab dem 8. Februar 2021: In Zukunft müssen auch Einreisende aus Staaten oder Gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko ihre Kontaktdaten angeben, falls sie per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug einreisen.
  • Ab dem 1. Februar 2021 werden Widerhandlungen gegen Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie explizit als Straftatbestände aufgeführt und können teilweise mit Ordnungsbussen bestraft werden.

Weitere Angaben zur Einreise in die Schweiz  finden sie auf der Website des BAG und in der Medienmitteilung des BAG vom 13.1.2021 zu den neuen Massnahmen , resp. der Medienmitteilung des BAG vom 27.1.2021.

Zu den konkreten Massnahmen an der HSLU konsultieren sie unsere Website.

Seit dem 25. Juni ist die SwissCovid App verfügbar, eine Contact Tracing App, die die bisherigen Contact Tracing Massnahmen weiter unterstützen soll. Der Download ist freiwillig, wird aber empfohlen. Infos zum Datenschutz findest du auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Ab dem 6. Juli 2020 gilt für den öffentlichen Verkehr schweizweit eine Maskenpflicht. Dies gilt für Zug, Bus, Schiff, Bergbahnen und sonstige öffentliche Transportmittel. Ab dem 15. August gibt es auch eine Maskenpflicht in Flugzeugen.

Ab 6. Juli müssen alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen sich während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die Liste dieser Länder und weitere Infos finden Sie hier. Weitere Hinweise zur Quarantäne finden Sie weiter unten.   

Ab dem 2. November müssen die Hochschulen auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und der Sekundarstufe 2 erlaubt. 

Eigenverantwortung bleibt wichtig: Vor einer Ansteckung schützen Sie sich, indem Sie die Hände regelmässig mit Seife waschen und Abstand halten. Befolgen Sie weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln.

Bitte beachten Sie, dass sich die Situation bei COVID-19 und seinen Einschränkungen sehr häufig ändern kann. Die genauesten Informationen erhalten Sie daher über die offiziellen Links, die wir in diesem FAQ-Abschnitt zitieren.

Quelle: Website BAG 

Findet der Unterricht im Moment online statt?

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An der Hochschule Luzern findet der Unterricht bis auf Weiteres online statt. Ausnahmen werden sehr restriktiv gehandhabt und sind nur dort zugelassen, wo eine spezifische Infrastruktur benötigt wird oder die Präsenz zwingend erforderlich ist, damit die Studierenden ihr Semester resp. Studium erfolgreich abschliessen können. Für mehr Informationen dazu, kontaktiere die zuständige Person in deinem Departement.

Ich bin mir nicht sicher, ob es eine gute Idee ist, im Frühlingssemester zu reisen, möchte aber trotzdem nach Luzern kommen. Welche Möglichkeiten habe ich?

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In jedem Fall empfehlen wir Ihnen eine Reise- resp. Annullationsversicherung abzuschliessen. Des Weiteren haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, Ihren Aufenthalt auf Herbst 2021 zu verschieben (auch wenn Sie bereits für das Frühlingssemester angenommen wurden). Das Wichtigste ist, dass Sie sich so bald wie möglich mit uns in Verbindung setzen, um die für Sie beste Lösung zu finden. 

Einreisebeschränkungen Schweiz

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In der Schweiz gilt Quarantänepflicht für Einreisende aus bestimmten Staaten und Gebieten. Personen, die sich in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und danach in die Schweiz einreisen, müssen in Quarantäne. Die betroffenen Staaten und Gebiete sind auf einer Liste definiert. Diese Liste wird aufgrund der epidemiologischen Lage regelmässig aktualisiert. 

Entscheidend für die Quarantänepflicht ist die Liste, welche beim Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz gültig ist.

Ab dem 8. Februar 2021 müssen Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko bei ihrer Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Anschliessend begeben sie sich wie bisher in eine 10-tägige Quarantäne. Sie können diese jedoch ab dem 7. Tag verlassen, falls ein negatives Resultat eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegt. Bei Flugreisen aus Ländern, die nicht zu den Risikogebieten zählen, ist ebenfalls ein negatives PCR-Testresultat vorzuweisen. Die Kontrolle erfolgt vor dem Einsteigen ins Flugzeug.

Ab dem 8. Februar 2021 müssen auch Einreisende aus Staaten oder Gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko ihre Kontaktdaten angeben, falls sie per Flugzeug, Schiff, Bus oder Zug einreisen.

Genauere Infos zur Einreise in die Schweiz (inkl. erklärenden Abbildungen) finden sie auf der folgenden Website.

UK/Südafrika: Aufgrund der Berichte über mutierte Versionen des Coronavirus, die sich deutlich schneller zu verbreiten scheinen als bisherige, hat der Bundesrat zusätzliche Massnahmen ergriffen. Vorerst wurden die neuartigen Formen dieses Virus im Vereinigten Königreich und Südafrika nachgewiesen. Deshalb wurden für diese Länder neue Bestimmungen erlassen.

  1. Der Bundesrat hat beschlossen, die Flugverbindungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie die Flugverbindungen zwischen der Schweiz und Südafrika bis auf weiteres grundsätzlich einzustellen. 
  2. Ergänzend dazu hat der Bundesrat beschlossen, Einreiseverbote für alle Ausländerinnen und Ausländer, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus Südafrika kommen zu erlassen. Diese Einreisebeschränkungen gelten für bewilligungsfreie Aufenthalte unter drei Monaten. Das betrifft insbesondere Reisen in die Schweiz zu touristischen Zwecken. Die Massnahme gilt seit Montag 21. Dezember 2020. 

Mehr Informationen und Ausnahmebestimmungen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).  

Fragen und Antworten zu Einreise und Aufenthalt Schweiz, den Ausnahmen und Visa-Stopp

Quelle: Staatssekretariat für Migration SEM 

Visasituation in der Schweiz

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Ab sofort werden wieder Schengen-Visa und nationale Visa für Drittstaaten (>90 Tage) für Studierende ausgestellt. 

Quelle: Website Staatssekretariat für Migration SEM

Ich kann keinen Englischtest zum Nachweis meines Englischniveaus ablegen, da alle Prüfungseinrichtungen geschlossen sind. Was soll ich tun?

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Eine mögliche Lösung könnte ein Schreiben Ihrer Heimatuniversität sein, in dem Ihr Englischniveau bestätigt wird. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit mit den internationalen Büros Ihrer Heimat- und Gastschule.

Was ist, wenn ich zu Beginn meines Kurses nicht reisen kann?

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Wenn Sie Reisebeschränkungen erwarten, wenden Sie sich bitte an das International Office Ihrer Gasthochschule. 

Ich reise aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko an, muss ich in Quarantäne?

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Ja, seit dem 6. Juli 2020 müssen sich alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung aufhielten, während zehn Tagen in Quarantäne begeben. Die Liste dieser Länder finden Sie hier.

Ab dem 8. Februar 2021 müssen Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko bei ihrer Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 72 Stunden ist. Anschliessend begeben sie sich wie bisher in eine 10-tägige Quarantäne. Sie können diese jedoch ab dem 7. Tag verlassen, falls ein negatives Resultat eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegt. Bei Flugreisen aus Ländern, die nicht zu den Risikogebieten zählen, ist ebenfalls ein negatives PCR-Testresultat vorzuweisen. Die Kontrolle erfolgt vor dem Einsteigen ins Flugzeug.

Bitte beachten Sie: Wer sich einer Quarantäne entzieht oder die Meldepflicht nicht befolgt, begeht nach dem Epidemiegesetz eine Übertretung, die mit einer Busse von bis zu CHF 10'000 bestraft wird. 
Die genauen Bestimmungen zur Quarantäne finden Sie auf der Website des BAG.

Ich war für eine Woche in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung im Urlaub, muss ich auch in Quarantäne?

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Ja, wenn sie danach in die Schweiz zurückgereist sind, müssen sie sich auch in Quarantäne begeben. Entscheidend ist, dass Sie sich in den letzten 10 Tagen in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung aufhielten. Die Liste dieser Länder finden Sie hier.

Ich muss mich in Quarantäne begeben. Worauf muss ich achten?

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  • Gehen Sie sofort nach der Einreise in Ihr Zuhause oder eine andere geeignete Unterkunft (z.B. Hotel oder Ferienwohnung). Auf dem Weg dorthin gilt: Halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein. Wenn Sie den Abstand nicht einhalten können, empfehlen wir Ihnen eine Maske zu tragen. Vermeiden Sie wenn möglich den öffentlichen Verkehr.
  • Melden Sie Ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde. Folgen Sie den Anweisungen der Behörde.
  • Sie müssen sich während 10 Tagen nach Ihrer Einreise in die Schweiz ständig in Ihrem Zuhause oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufhalten. Vermeiden Sie den Kontakt zu anderen Personen und folgen Sie der «Anweisung zur Quarantäne». Das Dokument finden Sie auf dieser Website unter «Vorgehen nach der Einreise».
Ab dem 8.Februar 2021 kann die Quarantäne mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde vorzeitig beendet werden, wenn die betroffene Person ab dem 7. Tag einen Antigen-Schnelltest oder eine molekularbiologische Analyse (PCR-Test) durchführt und das Resultat negativ ist. Die Testkosten muss die Person selber tragen. Bis zum eigentlichen Ablauf der Quarantäne (10. Tag) muss die Person jederzeit eine Gesichtsmaske tragen und den Abstand von 1.5 Metern gegenüber anderen Personen einhalten, ausser sie hält sich in der eigenen Wohnung oder Unterkunft (z.B. Ferienwohnung, Hotel) auf. Bei einem positiven Test muss sich die Person unverzüglich in Isolation begeben.
Quelle: Website Bundesamt für Gesundheit BAG 

Ich habe Symptome von Covid-19, habe aber keinen Hausarzt in der Schweiz. Was soll ich tun?

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Begeben sie sich direkt in Selbst-Isolation (zuhause bleiben und Kontakt zu anderen vermeiden). Eine Anleitung zum Vorgehen bei Krankheitssymptomen finden Sie auf der Website des BAG hier. Folgen sie den Anweisungen.

Falls ein Test empfohlen wird:
Rufen Sie beim Kantonsspital an (+41 41 205 11 11) und vereinbaren Sie einen Termin für einen Covid-19-Test. Die telefonische Anmeldung ist obligatorisch. 
Alternativ können Sie sich auch in der Permanence im Bahnhof Luzern testen lassen. Rufen Sie auch dort vorgängig an (+41 41 211 14 44) um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Testkosten werden vom Bund übernommen, wenn die Testkriterien des BAG erfüllt sind.

Was muss ich tun, wenn ich positiv auf Covid-19 getestet wurde?

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Studierenden der Aus- und Weiterbildung, Mitarbeitenden sowie externen Besucherinnen und Besuchern ist es verboten, die Einrichtungen der Hochschule Luzern aufzusuchen, wenn:

  • sie positiv auf COVID-19 getestet wurden
  • sie typische Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen
  • sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten (weniger als 1.5 Meter Abstand während mehr als 15 Minuten ohne Schutz)

Studierende melden ein positives Covid-19-Testergebnis so rasch wie möglich an ihre Studiengangleiterin oder an ihren Studiengangleiter und geben enge Kontaktpersonen an (Kontakt mit weniger als 1.5 Metern Abstand während mehr als 15 Minuten ohne geeigneten Schutz, z.B. Trennwand oder Tragen von Hygienemasken).

Die Hochschule Luzern übermittelt die Angaben an die offizielle Contact-Tracing-Stelle des Kantons und unterstützt das Contact Tracing in der jetzigen Situation, um die Übertragungsketten so schnell wie möglich zu unterbrechen. Damit kommt die Hochschule Luzern den Vorgaben des Rahmenschutzkonzepts des Kantons Luzern vom Oktober 2020 nach.

Weitere Informationen zum Vorgehen bei einer Erkrankung oder einem COVID-19-Verdachtsfall gibt es HIER. 

Ich reise bald in die Schweiz und bin verunsichert. Wo kann ich mich bei Fragen melden?

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Es gibt eine Hotline vom Bundesamt für Gesundheit für Personen, welche in die Schweiz einreisen: +41 58 464 44 88 (6 Uhr–23 Uhr). Bei spezifischen Fragen, die die Hochschule betreffen, kontaktieren sie die Fachstelle Internationales via international@hslu.ch oder die jeweilige Kontaktperson in ihrer Schule.

Was passiert, wenn ich mich zum Zeitpunkt des Semesterbeginns in Luzern mit dem COVID-19 infiziere?

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Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Heimat- und Gastgeberkoordinator in Verbindung, um die Situation zu besprechen. Wenn Sie sich mit dem Virus infizieren, bleiben Sie bitte zu Hause, bis Sie sich erholt haben. Ihr Aufenthalt in Luzern könnte auf das folgende Semester verschoben werden.

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