Ausländischen Staatsangehörigen ohne C-Bewilligung wird die sogenannte Quellensteuer direkt vom Einkommen abgezogen. Quellensteuerpflichtig sind Personen, die:
- ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
- keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte (Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler, Künstler etc.) haben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steuerbehörde abzuliefern.
Alle anderen ausländischen Staatsangehörigen (mit C-Bewilligung) müssen jährlich eine Steuererklärung ausfüllen und anhand der Angaben eine Steuerrechnung begleichen.