Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht
Ermessen und Spielräume in der Sozialhilfe
Mittwoch, 24. Oktober 2012
Ermessen und Spielräume in der Sozialhilfe
Mittwoch, 24. Oktober 2012
Die Tagung
Die sozialhilferechtlichen Grundlagen belassen den Sozialhilfeorganen häufig bewusst Spielräume für die Rechtsanwendung, so genanntes rechtliches Ermessen. Dieses spielt eine erhebliche Rolle bei der Bemessung der Leistungen der Sozialhilfe, beispielsweise für Art und Umfang der persönlichen Hilfe oder von situationsbedingten Leistungen. Auch für die Gestaltung des Verfahrens, etwa für die Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen, besteht Ermessen.
In der Sozialhilfe ist die erste Herausforderung, das Bestehen und den Umfang von Ermessen überhaupt zu erkennen: Ermessen wird in den Sozialhilfenormen auf unterschiedliche Art eingeräumt, beispielsweise mit «Kann-Bestimmungen» oder mit Formulierungen wie «soweit notwendig» oder «soweit zumutbar».
Ermessen ermöglicht adäquate Lösungen im Einzelfall und passt daher gut zum Individualisierungsprinzip der Sozialhilfe. Ermessen steht aber auch in einem gewissen Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip und kann für die Rechtsanwenderinnen und -anwender zu Unsicherheiten führen. Der rechtskonforme Umgang mit Spielräumen in der Sozialhilfe verlangt eine strikte Berücksichtigung des Willkürverbots und der Regeln der Ermessensausübung. Dabei stellen sich Fragen wie:
- Wie viel Ermessen besteht beim Umfang der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialhilfe?
- Was sind zulässige Kriterien für die Bestimmung der Art und des Umfangs der persönlichen Hilfe?
- Welche Spielräume bestehen bei der Auferlegung von Mitwirkungspflichten?
- Wie kann in der Praxis das Unter- oder Überschreiten oder der Missbrauch von Ermessen vermieden werden?
Die Tagung richtet sich an
Fachpersonen aus Sozialämtern und Beratungsstellen, Juristinnen und Juristen aus kantonalen und kommunalen Rechtsdiensten und Gerichten, Sozialhilfesekretärinnen und -sekretäre, Bezirksräte und Mitglieder von Aufsichtsbehörden der Sozialhilfe sowie Behördenmitglieder aller Stufen, die sich mit Fragen der Sozialhilfe auseinandersetzen.
Die Tagung verschafft
eine Übersicht über den Umfang von Ermessen in der Rechtsanwendung der Sozialhilfe sowohl für die Bemessung der Leistungen als auch für die Gestaltung des Verfahrens und zeigt auf, was in der Praxis für die Ermessensausübung zu beachten ist.er bei Nichterscheinen bleiben 100% der Tagungskosten geschuldet.
Programm
Informationen zum Tagungsprogramm finden Sie hier.
Kosten
Tagungsbeitrag: CHF 200.-
Anmeldung
Sie können sich hier online anmelden.
PDF-Anmeldeformular
Die Platzzahl ist beschränkt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist der 29. September 2012. Bei einem Rückzug der Anmeldung bis zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn bleiben 50% der Tagungskosten geschuldet. Bei einem Rückzug der Anmeldung später als zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen bleiben 100% der Tagungskosten geschuldet.

