Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht
Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen in der Sozialhilfe
Donnerstag, 26. April 2012
Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen in der Sozialhilfe
Donnerstag, 26. April 2012
Leistungen der Sozialversicherungen gehen Sozialhilfeleistungen grundsätzlich vor: Klientinnen und Klienten der Sozialhilfe müssen die Leistungen der Sozialversicherungen geltend machen und zur Deckung ihres Unterhalts einsetzen. Dabei schützt das Bundessozialversicherungsrecht Zweck und Ziele von Sozialversicherungsleistungen in vielfältiger Weise. So sind z.B. die Voraussetzungen für eine vorzeitige Barauszahlung von Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule im Gesetz abschliessend geregelt. In wie weit diese sozialversicherungsrechtliche Zweckbindung aber bei sozialhilfebeziehenden Personen gewährleistet bleibt, ist nicht immer eindeutig klar.
Dadurch, dass die Sozialhilfepraxis gewisse Zugriffe auf Sozialversicherungs-anwartschaften und -leistungen verlangt, beschränkt sie die bundesrechtliche Dispositionsfreiheit von versicherten Personen, wenn diese Sozialhilfeleistungen beantragen. So kann – gestützt auf das kantonale Sozialhilferecht und die SKOS-Richtlinien – von hilfesuchenden Personen unter bestimmten Umständen die vorzeitige Auszahlung von AHV-Rente und Freizügigkeitsleistungen verlangt werden. Ebenso kann eine Pflicht zur persönlichen Rückerstattung entstehen, wenn früher unterstützten Personen Sozialversicherungsleistungen zukommen. Dabei stellen sich Fragen, wie:
- Darf der vorzeitige Bezug der AHV-Rente auch gegen den Willen der versi-cherten Person geltend gemacht werden?
- Wie sind vorzeitige Kapitalauszahlungen der 2. und 3. Säule anzurechnen und dürfen sie auch für die Rückerstattung verwendet werden?
- Darf von Personen, die ihre Existenz nur vorübergehend mit Sozialversicherungsleistungen decken können, verlangt werden, wie lange sie damit ihren Unterhalt zu decken haben?
Anliegen und Ziele
Die Tagung verschafft eine Übersicht über rechtliche Rahmenbedingungen zur Anrechnung und Verwendung von Sozialversicherungsleistungen und zeigt auf, was dabei in der Praxis zu beachten ist.
Zielpublikum
Die Tagung richtet sich an Fachpersonen aus Sozialämtern und Beratungsstellen, Juristinnen aus kantonalen und kommunalen Rechtsdiensten und Gerichten, Sozialhilfesekretärinnen, Bezirksräte und Mitglieder von Aufsichtsbehörden der Sozialhilfe sowie Behördenmitglieder aller Stufen, die sich mit Fragen der Subsidiarität in der Sozialhilfe auseinandersetzen.
Programm
Informationen zum Tagungsprogramm finden Sie hier.
Powerpoint Präsentationen der Referate
Die Tagung verschafft eine Übersicht über rechtliche Rahmenbedingungen zur Anrechnung und Verwendung von Sozialversicherungsleistungen und zeigt auf, was dabei in der Praxis zu beachten ist.
Zielpublikum
Die Tagung richtet sich an Fachpersonen aus Sozialämtern und Beratungsstellen, Juristinnen aus kantonalen und kommunalen Rechtsdiensten und Gerichten, Sozialhilfesekretärinnen, Bezirksräte und Mitglieder von Aufsichtsbehörden der Sozialhilfe sowie Behördenmitglieder aller Stufen, die sich mit Fragen der Subsidiarität in der Sozialhilfe auseinandersetzen.
Programm
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Powerpoint Präsentationen der Referate
- Einschränkungen der Dispositionsfreiheit in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen, Dr. iur. Hardy Landolt
- Anrechnung von Sozialversicherungsleistungen in der Sozialhilfe, lic. iur. Rudolf Hochuli
Publikation

